Für die Förderung von Bildungsprojekten können in Deutschland ansässige, gemeinnützige Träger oder Körperschaften öffentlichen Rechts einen Antrag an uns stellen. Ein aktueller, gültiger Freistellungsbescheid sowie ggf. die Satzung sind bei der Antragstellung vorzulegen. Projekte im Ausland dürfen ausschließlich von den SOS-Kinderdörfern weltweit durchgeführt werden. Nicht antragsberechtigt sind natürliche Personen und gewerbliche Organisationen.
Gemeinnützige Einrichtungen sind nur dann formal förderfähig, wenn einer der folgenden Punkte im Freistellungsbescheid des Finanzamtes aufgeführt ist:
§ 52 AO Abs. 2 Satz 1
1. die Förderung von Wissenschaft und Forschung;
4. die Förderung der Jugend- und Altenhilfe;
7. die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe;
15. die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit.